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Die Stadt Braunschweig hat den Flächennutzungsplan "Rheinring/Elbestrasse" und dem Bebauungsplan HO48 vom 25.07.2018 einstimmig beschlossen. Laut Flächennutzungsplan sind unter 1. und 2. das Rondell sowie Die Gehwege neu anzulegen, damit ergibt sich automatisch eine öffentliche allgemeinfläche der Gehwege und dem Rondell, mit einem Nutzungsrecht für die Anwohner. Auszug aus dem Bebauungsplan HO48 vom 25.07.2018 5.9 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Für die private Platzfläche im Bereich des geplanten SB-Marktes wird ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Damit wird die Bedeutung dieses Raumes neben der Erschließungsfunktion für Kunden und Anwohner als allgemein zugängliche Aufenthaltsfläche und Wege- verbindung von der Elbestraße zu den nördlich angrenzenden Wohngebäuden Glanweg unterstützt. Es sind deshalb auch Nebenanlagen zulässig, die den Funktionen dieser Fläche dienen (s. Kap. 5.4). Im nördlichen Bereich des Plangebietes wird ein Gehrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt. Damit wird die Erreichbarkeit der Gebäude Glanweg 4 bis 10 auch von der Nahestraße und den dort befindlichen öffentlichen Parkplätzen aus gesichert. ______________________________________________________________________________ Für die Pflege dieser öffentlich zugänglicher Gemeinschaftsflächen die auch vom Gewerbe genutzt werden, Außengastronomie , Anlieferdienst, Verkaufswagen, wurden die Kosten auf die Mieter Rheinring65, Glanweg 2-10 umgelegt und bezahlt, ---------- " Fußwegreinigung/Winterdienst " ---------- zudem wurden die Kosten Straßenreinigung (Balkonseite Glanweg) zu 50% dem Rheinring 65 und dem Glanweg 2-10 mit berechnet. Das bedeutet: das wir für die Eigentümer vom Glanweg 1-9 die hälfte der Straßereinigung bezahlen. Siehe FLYER-Winterdienst, "Hinterlieger" der Glanweg 2-10 braucht auch diese Kosten nicht tragen. ______________________________________________________________________________ https://www.techem.com/urteile/de/urteile/betriebskostenart/die-kosten-der-gartenpflege Kosten, die für die Pflege öffentlich zugänglicher Gemeinschaftsflächen einer Wohnanlage entstehen, sind nicht als Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB umlegbar. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es einen förmlichen Widmungsakt gegeben hat, sondern nur darauf, ob die Flächen tatsächlich und nach dem äußeren Eindruck auch mit Wissen und Wollen des Eigentümers der Öffentlichkeit in gleichem Maße wie den Mietern zugänglich sind. Relevante Paragraphen § 556 BGB Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das in § 556 I 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskoten vorausgesetzt ist. Lieg eine derartige Widmung zu Gunsten der öffentlichkeit vor, sodass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage der Beklagten angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen voraus und umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind. Urteil: BGH Urteil vom 10.02.2016, Az.: VIII ZR 33/15, WUM 2016, S. 214 ff. Relevante Paragraphen: § 556 I BGB, § 2 Nr. 10 BetrkV. https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VIII-ZR-3315_BGH-Pflegekosten-fuer-zur-Nutzung-von-jedermann-bestimmte-Garten-oder-Parkflaechen-nicht-umlagefaehig.news22476.htm |
Eine gaenzlich inoffizielle Webseite Ich habe für mich persönlich diese Informationen zusammengetragen, sie sind aber für alle frei verfügbar... |